Person 1 - Antragstellende Person



Beantworten Sie bitte nachfolgende Fragen zu dieser Person.

Verhältnis zur antragstellenden Person *
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Ein Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die maximale Größe der öffentlich geförderten Wohnung, die bezogen werden darf. Die Angemessenheit richtet sich dabei grundsätzlich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Zu den Haushaltsangehörigen der antragstellenden Person gehören beispielsweise

  • Ehepartner*in,
  • Lebenspartner*in im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG),
  • Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
  • Kinder der antragstellenden Person (hierzu zählen auch Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder),
  • Geschwister,
  • und so weiter

Zum Haushalt zählen auch Personen, die lediglich vorübergehend abwesend sind, wenn der gemeinsame Haushalt mit der antragstellenden Person weiterhin ihren Lebensmittelpunkt darstellt. Dies kann zum Beispiel bei auswärts Studierenden der Fall sein.

Bei Person 1 handelt es sich immer um die antragstellende Person. Sie ist deshalb standardmäßig vorgegeben. Ab der zweiten Person wird zwischen folgenden Verhältnissen zur antragstellenden Person unterschieden:

  • Ehepartner*in
  • Lebenspartner*in
  • Kind mit Kindergeld
  • Kind ohne Kindergeld
  • ungeborenes Kind
  • sonstige

Sind Sie verheiratet?
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Diese Information ist erforderlich, um zu prüfen, ob der Freibetrag für Ehepaare mit mindestens einer weiteren Person im Haushalt berücksichtigt werden kann.

Zudem wird kinderlosen jungen Ehepaaren ein zusätzlicher Wohnraum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² gewährt.


Liegt eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% vor?
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Geben Sie bitte an, ob diese Person Ihres Haushaltes einen nachgewiesenen Grad der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) von mindestens 50 % hat. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und/oder eines Pflegegrades gibt es folgende Freibeträge:

  • 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;
  • 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
  • 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von unter 80;
  • 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
  • 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
  • 5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

Haben Sie einen Pflegegrad?
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Geben Sie bitte an, ob diese Person Ihres Haushaltes pflegebedürftig ist. Bei Vorliegen eines Pflegegrades und/oder einer Schwerbehinderung gibt es folgende Freibeträge:

  • 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;
  • 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
  • 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von unter 80;
  • 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
  • 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;
  • 5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80;

Arbeitslosengeld II (Hartz 4), Leistungen der Grundsicherung oder Krankengeld sind kein anrechenbares Einkommen. Bitte wählen Sie Nein, wenn Sie ausschließlich über Arbeitslosengeld II oder Krankengeld verfügen.
Verfügen Sie über eigene Einnahmen?
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Geben Sie bitte an, ob diese Person über eigene Einnahmen verfügt. Einnahmen sind zum Beispiel Gehälter, Löhne, Renten und Unterhaltszahlungen.