Beantworten Sie bitte nachfolgende Fragen zu dieser Person.
Ein Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die maximale
Größe der öffentlich geförderten Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Angemessenheit richtet sich dabei grundsätzlich nach der Anzahl
der Haushaltsangehörigen. Zu den Haushaltsangehörigen
der antragstellenden Person gehören beispielsweise
- Ehepartner*in,
- Lebenspartner*in im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG),
- Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,
- Kinder der antragstellenden Person (hierzu zählen auch Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder),
- Geschwister,
- und so weiter
Zum Haushalt zählen auch Personen, die lediglich vorübergehend abwesend
sind, wenn der gemeinsame Haushalt mit der antragstellenden Person
weiterhin ihren Lebensmittelpunkt darstellt.
Dies kann zum Beispiel bei auswärts Studierenden der Fall sein.
Bei Person 1 handelt es sich immer um die
antragstellende Person. Sie ist deshalb
standardmäßig vorgegeben. Ab der zweiten Person wird
zwischen folgenden Verhältnissen zur
antragstellenden Person unterschieden:
- Ehepartner*in
- Lebenspartner*in
- Kind mit Kindergeld
- Kind ohne Kindergeld
- ungeborenes Kind
- sonstige
Diese Information ist erforderlich, um zu prüfen, ob der Freibetrag für
Ehepaare mit mindestens einer weiteren Person im Haushalt berücksichtigt werden kann.
Zudem wird kinderlosen jungen Ehepaaren ein zusätzlicher Wohnraum
oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m² gewährt.
Geben Sie bitte an, ob diese Person Ihres Haushaltes einen nachgewiesenen
Grad der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) von mindestens 50 % hat.
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und/oder eines Pflegegrades gibt es
folgende Freibeträge:
- 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;
-
665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
-
1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100
oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad
der Behinderung von unter 80;
-
2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3
mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich
pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von
wenigstens 80;
-
4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede
häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 80;
-
5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für
jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 80;
Geben Sie bitte an, ob diese Person Ihres Haushaltes pflegebedürftig ist.
Bei Vorliegen eines Pflegegrades und/oder einer Schwerbehinderung gibt es
folgende Freibeträge:
-
330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1;
-
665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;
-
1.330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 oder jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100
oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad
der Behinderung von unter 80;
-
2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 oder 3
mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häuslich
pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung von
wenigstens 80;
-
4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 oder jede
schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede
häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 oder 3 mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 80;
-
5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 5 sowie für
jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4 mit einem Grad der
Behinderung von wenigstens 80;
Arbeitslosengeld II (Hartz 4), Leistungen der Grundsicherung oder Krankengeld sind
kein anrechenbares Einkommen. Bitte wählen Sie Nein, wenn Sie ausschließlich über
Arbeitslosengeld II oder Krankengeld verfügen.
Geben Sie bitte an, ob diese Person über eigene Einnahmen verfügt.
Einnahmen sind zum Beispiel
Gehälter, Löhne, Renten und Unterhaltszahlungen.